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Satzung

Vom 01.01.2007 /
In der Fassung vom 28.Februar 2010
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 03. Juni 1956 in Landau in der Pfalz gegründete Verein führt den Namen "Schrebergartengemeinschaft e. V. Landau in der Pfalz"
(2) Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Verein ist die Förderung
a) des Kleingartenwesens als ein wichtiges Element zur Durchgrünung und Auflockerung der Bebauung sowie zur Verbesserung der ökologischen Grundlagen;
b) des im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung geforderten Zieles einer sozial gerechten Bodennutzung und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt;
c) des Freizeit - und Erholungswertes;
d) der Ausgestaltung der Kleingartenanlagen auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Landesverband Rheinland - Pfalz der Kleingärtner e. V.
(3) Aufgaben des Vereins sind
a) die treuhänderische Verwaltung der ihm von der Stadtverwaltung als des Generalpächters übergebenen Kleingartenflächen;
b) die Unterweisung seiner Mitglieder in der zweckmäßigen Bewirtschaftung ihrer Gärten;
c) die fachliche Betreuung seiner Mitglieder und ihrer Gartenanlage;
d) die Förderung und Koordinierung aller der Erholung dienenden Maßnahmen und Einrichtungen.
§ 3
G e m e i n n ü t z i g k e i t
(1) Die Schrebergartengemeinschaft e. V. Landau in der Pfalz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,im Sinne des Kleingartengesetz und des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenortnung. Sie wird ohne Absicht einer Gewinnerzielung betrieben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Auf Antrag können grundsätzlich natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen die Mitgliedschaft erwerben.
(2) Unterpächter eines Kleingartens können jedoch nur Mitglieder (natürliche Personen) werden, die Geschäftsfähigkeit besitzen, die in der Gemarkung Landau i.d.Pf. (einschl. der Vororte) wohnen und in der Lage sind, ihre Parzelle selbst zu bewirtschaften.
(3) Der Antrag kann auch auf die Aufnahme als nur "passives Mitglied" gestellt werden. Ebenso können jugendliche Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die passive Mitgliedschaft erlangen. Sie bedürfen zur Beitrittserklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Geschäftsunfähiger kann ebenfalls wirksam keine Willenserklärung abgeben, dem Verein sonach selbst nicht beitreten. Auch für ihn hat der gesetzliche Vertreter die Beitrittserklärung abzugeben.
(4) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied muß schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Als Antrag gilt auch der Antrag auf Übernahme eines zur Anlage gehörenden Gartens (Gartenbewerber).
(5) Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Dem Verein steht es grundsätzlich frei, seinen Mitgliederkreis festzulegen und ein Beitrittsgesuch zurückzuweisen. Auch kann er die Mitgliederzahl begrenzen; dann besteht eine Aufnahmesperre, solange die Mitgliederzahl vorhanden ist.
(6) Wird ein Antrag abgelehnt, so kann der/die Antragsteller/in dagegen beim Vorstand binnen eines Monats schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet letztlich die Mitgliederversammlung.
(7) Satzungen, weitere Verfahrensordnungen und die geltenden Beschlüsse des Vereins erkennt das neue Mitglied mit seiner Aufnahme als für sich verbindlich an.
(8) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein und um das Kleingartenwesen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(9) Die Mitgliedschaft ist Personenrecht. Die Mitgliedsrechte können daher nur persönlich ausgeübt werden. Als höchstpersönliches Recht ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliederschaft erlischt durch
a) Austritt ( Kündigung)
b) Ausschluß
c) Streichung
d) Tod
e) Auflösung des Vereins
(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Austrittserklärung hat schriftlich ( mit eingeschriebenem Brief oder gegen Empfangsbestätigung) an den zur Vertretung des Vereins berufenen Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(3) Die Mitglieder unterliegen der Vereinsstrafgewalt ( z.B. Ausschluß) infolge der mit dem Beitritt zum Verein eingetretenen privatautonomen Bindung an die Satzung (auch juristische Personen). Der Ausschluß ist zulässig, wenn das Mitglied
a) sich grober Verstöße gegen die Vereinsstatuten (auch gegen den Unterpachtvertrag) schuldig macht;
b) den Aufenthalt in der Kleingartenanlage zur Vorbereitung oder Ausführung strafbarer Handlungen benutzt oder benutzt hat;
c) in der Kleingartenanlage ( einschl. Garten ) durch sein Verhalten öffentliches Ärgernis erregt oder dies durch Familienangehörige und Besucher zuläßt;
d) sich Verfehlungen zuschulden kommen läßt, die seine Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen läßt;
e) mit der Beitragszahlung einschl. Nebenleistung trotz erfolgter Mahnung länger als drei Monate in Verzug gerät;
f) Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.
g) Ein Ausschluß kann außerdem aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen erfolgen.
(4) Über den Ausschluß beschließt der erweiterte Vorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Den Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe bekanntzugeben. Gegen den diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft ( Suspendierung der Mitgliedschaft).
(5) Durch die Streichung der Mitgliedschaft ist ein vereinfachtes und abgekürztes Ausschließungsverfahren möglich. Sie ist eine sehr zweckmäßige, praktisch einfach durchführbare formelle Beendigung der Mitgliedschaft für all die Fälle, in denen mit der Zeit oder durch veränderte Umstände jedes Interesse des Mitgliedes am Verein -und umgekehrt- und das Bewußtsein der Vereinszugehörigkeit völlig erloschen sind (z.B. bei passiven Mitgliedern die Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung; Wohnsitzverlegung). Die Anhörung des Mitgliedes und Bekannt- gabe der Streichung der Mitgliedschaft sind nicht erforderlich.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (einschl. an das Vermögen und an sonstigen Einrichtungen des Vereins), unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Geldforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, sonstigen Beträgen für Nebenleistungen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(7) Mit dem Unterpachtverhältnis ist die Mitgliedschaft zur Schrebergartengemeinschaft e.V. Landau i. d. Pf. verbunden. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß bei einem Ausschluß die Rechte über den überlassenen Kleingarten verwirkt sind.
§ 6
Beiträge, Gebühren und sonstige Zahlungen
(1) Das Mitglied hat bei Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Weiterhin hat das Mitglied einen Mitgliedsbeitrag und sonstige Zahlungen (z.B. Pachtzins, Kosten für Stromverbrauch, Versicherungsbeitrag, Umlagen etc.) zu leisten.
(3) Wirkt das Mitglied an den gemeinsamen Vereinsarbeiten nicht mit, so hat es einen Ablösungsbetrag zu zahlen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag sowie alle regelmäßig zu leistenden Zahlungen sind jährlich im Voraus zu entrichten.
(5) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 bis 3 (Aufnahmegebühr, Jahresbeitrag, Ablösungsbetrag) werden jeweils in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(6) Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied währen des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(7) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen; das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht ihm unter denselben Voraussetzungen auch bezüglich des Jahresbeitrags zu.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der erweiterte Vorstand, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der erweiterte Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und
a) dem 2. Schriftführer
b) dem 2. Rechnungsführer
c) den 4 Beisitzern
(2) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von d r e i Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
(3) Das Amt eines Mitglieds des erweiterten Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Die übrigen Vorstandsmitglieder haben dabei das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Ebenso ist die Wahl in den erweiterten Vorstand von mehreren Verwandten in gerader Linie nicht zulässig.
(5) Der erweiterte Vorstand muß von dem Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen werden oder wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gewünschten Tagesordnung es beantragt. Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen über die laufenden Geschäfte zu unterrichten.
(6) Dem erweiterten Vorstand obliegt vor allem
a) die Vorberatung von Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen
b) die Ausschließung von Vereinsmitgliedern
c) der Vorschlag von Ernennungen von Ehrenmitgliedern
d) die Festlegung der Gemeinschaftsarbeit einschl. Vertretung und Ersatzleistung bei Säumnis
e) die Erledigung besonderer Aufgaben, die ihm übertragen werden
f) Beratung von Fragen von weitgehender Bedeutung
(7) Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands sind Niederschriften zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 9
Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden ( ist zugleich Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Rechnungsführer
(2) Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt extern sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und eines der Schriftführer oder Rechnungsführer sein muß.
(3) Die Vereinsgeschäfte sind nach den Weisungen der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes zu führen.
(4) Der Vorsitzende veranlaßt und überwacht die Ausführung der von den Versammlungen und Sitzungen gefaßten Beschlüsse. Ist ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes verhindert, so wird
der 1 Vorsitzende von dem 2. Vorsitzenden,
der 1. Schriftführer von dem 2. Schriftführer und
der 1. Rechnungsführer von dem 2. Rechnungsführer vertreten.
(5) Der Schriftführer fertigt über jede Sitzung des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
(6) Zu den Sitzungen des Vorstands können weitere fachkundige Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
(7) Der Vorstand tritt mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedarf, zusammen. Ferner tritt er auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft des Vorstandes ist ein Beschluß verbindlich, wenn alle Mitglieder ihm schriftlich zustimmen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Der Vorstand hat dem Verein, dem zuständigen Vereinsorgan
(Mitgliederversammlung, erweiterter Vorstand) sowie den Revisoren die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Geschäfte Auskunft zu erteilen und satzungsgemäß Rechenschaft abzulegen.
(9) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Aufwendungsersatz. Zu ersetzen sind vom Verein die Aufwendungen, die der Vorstand den Umständen nach für erforderlich halten darf. Auf Verlangen hat der Verein dem Vorstand für die zur Amtsführung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Porto, Telefonspesen, Reisekosten) Vorschuß zu leisten. Die Höhe eventueller Aufwandsentschädigungen setzt die Mitgliederversammlung fest.Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck des Vereins fremd sind ,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluß des erweiterten Vorstands mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Es müssen mindestens 3/4 der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sein. Gegen die Abberufung ist Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig. Er ist binnen eines Monats beim Vorstand einzureichen.
(11) Der jeweils amtierende Vorstand hat Anspruch auf Entlastung. Dies geschieht in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung.
§ 10
Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes
(1) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 1.000,- Euro (in Worten Eintausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(2) Weiterhin sind alle notwendigen Anschaffungen mit einem Wert von über 2.000,- Euro (in Worten Zweitausend Euro) von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins. Sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich durch: A.) an den in der Kleingartenanlage vorhandenen Anschlagkästen: B.)im Internet unter www.schrebergarten-landau.de : C.) schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Der Versammlungsleiter kann Hilfspersonen ( Ordner, Stimmzähler, Vortragende etc. ) zuziehen.
(6) Die Beschlußfassung der MV richtetet sich nach § 13 Absatz 1
( vergleichbar § 32 Abs. 1 letzter Satz BGB )
§ 12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung legt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins fest.
(2) Die Mitgliederversammlung ist außerdem insbesondere zuständig für:
a) Bestellung des Vorstands:
- Wahl des Wahlleiters und zwei Helfern für die Wahl des 1. Vorsitzenden. Der gewählte 1. Vorsitzende tritt, nach dem er sich mit der Wahl einverstanden erklärt hat, an die Stelle des Wahlleiters und führt die Wahl zu Ende.
- Wahl der restlichen Vorstandsmitglieder;
-Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
b) Genehmigung des Wirtschaftsplanes : Außerdem
- für vorauszusehende Ausgaben aus der Vereinskasse;
- die nachträgliche Genehmigung von Ausgaben des verflossenen Geschäftsjahres, da dieses vorher nicht ersichtlich waren.
c) Abnahme der Jahresrechnung:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Kassen- und Rechnungsberichts sowie des Berichtes der Revisoren;
- die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstands;
d) die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühr, etwaiger Umlagen und sonstiger Beträge;
e) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen;
f) Satzungsänderungen;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des erweiterten Vorstands;
h) die Erteilung von Weisungen an den Vorstand;
i) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt;
j) sonstige satzungsgemäß vorgesehene Aufgaben (u.a. im Rahmen von
§ 4 Abs. 6, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 10);
k) die Änderung des Zwecks des Vereins;
l) die Auflösung des Vereins;
m) die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren.
§ 13
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung richtet sich nur nach der Zahl der erschienenen -stimmberechtigten- Mitglieder ( einfache Stimmenmehrheit).
(2) Andere Mehrheiten sind erforderlich bei
- Satzungsänderung (§ 14),
- Änderung des Zweckes (§ 15),
- Auflösung des Vereins (§ 15);
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in einem solchen Falle die Stichwahl entscheidet. Bei abermaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen zählen in allen Fällen nicht mit.
(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(5) Die Teilnahme an Abstimmungen ist Ausübung des Mitgliedsrecht; sie ist nicht übertragbar.
(6) Eine gültige Beschlußfassung setzt die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und die Beachtung der Satzungsbestimmungen des Vereins voraus. Beschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder zwingende Satzungsbestimmungen gefaßt sind, sind nichtig.
(7) Anträge sind schriftlich von den Mitgliedern beim Vorstand einzureichen. Die Frist ist 10 Tage vor dem Tag der Versammlung. Sie sollen begründet sein. Anträge, die auf der Versammlung gestellt werden, bedürfen der Zustimmung eines Drittels der anwesenden Mitglieder, wenn sie noch auf dieser Versammlung behandelt und beschlossen werden sollen. Solche Anträge sollen dem Vorstand während der Versammlung schriftlich vorgelegt werden; sie müssen die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten.
(8) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(9) Die in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Diese sind spätestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern zu übersenden.
(2) Ein Beschluß, der eine Neufassung oder eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Amtsgericht ( Registergericht) angeforderte unwesentliche Änderungen der Satzung selbständig vorzunehmen.
§ 15
Änderung des Zwecks / Vereinsauflösung
(1) Die Änderung des Zwecks des Vereins sowie die Auflösung des Vereins können nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist. Ein Beschluß bedarf jeweils der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden. Zu diesem Zweck fällt das Vermögen an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Kleingärtner e.V. zur unmittelbarer und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke in Landau i.d.Pfalz. Sofern die vorgenannte Organisation zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht oder nicht als gemeinnützig anerkannt ist, fällt das Vermögen an die zuständige Kommunale Gebietskörperschaft zwecks Verwendung für Kleingärtnerische gemeinnützige Zwecke.
§ 16
Schlußbestimmungen
(1) Die Erteilung von Rechtsauskunft und die Gewährung von Rechtsschutz sowie der Verkehr mit den Behörden ist Aufgabe des Vereins.
(2) Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushang an der / den in der Kleingartenanlagen dafür vorgesehene(n) Anschlagtafel(n).
§ 17
Inkrafttreten
Diese von der Mitgliederversammlung am 27.Februar 2010 beschlossene Satzung tritt am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die seitherige Satzung außer Kraft.

Landau in der Pfalz den 28.Februar 2010

Schrebergartengemeinschaft e. V. Landau
gez.
B.Volk
1. Vorsitzender
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